Gutes tun und dabei steuerfrei Geld verdienen.

Ob im Sportverein, bei der Feuerwehr, in sozialen Einrichtungen oder in der Kirche, ehrenamtliches Engagement ist aus unserer Gesellschaft nicht wegzudenken. Millionen Menschen investieren Zeit, Energie und Herzblut in ehrenamtliche Tätigkeiten, meist nicht wegen des Geldes, sondern weil sie etwas Sinnvolles beitragen wollen.

Damit dieses Engagement zumindest finanziell gewürdigt wird, gibt es zwei attraktive steuerliche Regelungen, die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale. Beide ermöglichen es dir, Aufwandsentschädigungen zu erhalten, ohne dafür Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen.

Was ist der Unterschied?

Auch wenn beide Pauschalen steuerfrei sind, richten sie sich an unterschiedliche Tätigkeiten.

  • Die Ehrenamtspauschale ist für organisatorische, verwaltende oder unterstützende Aufgaben gedacht.
  • Die Übungsleiterpauschale greift bei pädagogischen, betreuenden, künstlerischen oder pflegerischen Tätigkeiten.

Beide haben klare Voraussetzungen und genau die schauen wir uns jetzt an.

Wann gilt dein Engagement als nebenberuflich?

Eine der wichtigsten Bedingungen, dein Ehrenamt muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet konkret:

  • Du darfst dafür nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwenden, die du für deine Haupttätigkeit benötigst.
  • Dein „Hauptberuf“ muss dabei keine bezahlte Arbeit sein. Auch als Rentner:in, Hausfrau oder Hausmann, Student:in oder arbeitslose Person kannst du also problemlos ein Ehrenamt ausüben.

Für wen musst du tätig sein?

Die Tätigkeit muss für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation erfolgen. Dazu zählen unter anderem:

  • Schulen, Universitäten, Volkshochschulen
  • Sportvereine und Sportverbände
  • Wohlfahrtsverbände, kirchliche Einrichtungen
  • Soziale, kulturelle oder mildtätige Organisationen

Nur wenn deine Tätigkeit im Auftrag oder Dienst einer solchen Organisation erfolgt, kommen die Pauschalen infrage.

Welche Tätigkeiten sind bei der Ehrenamtspauschale begünstigt?

Bei der Ehrenamtspauschale ist der Tätigkeitsbereich bewusst weit gefasst. Entscheidend ist, dass du im ideellen Bereich oder in einem sogenannten Zweckbetrieb tätig bist, also dort, wo der gemeinnützige Zweck unmittelbar erfüllt wird.

Typische begünstigte Tätigkeiten sind zum Beispiel:

  • Vorstand, Kassenführung, Geschäftsleitung
  • Öffentlichkeitsarbeit oder Jugendarbeit
  • Büro- und Verwaltungstätigkeiten
  • Hausmeister-, Platz- oder Gerätepflege
  • Reinigungsarbeiten in Vereins- oder Pflegeeinrichtungen

Nicht begünstigt sind dagegen:

  • Verkauf von Essen, Getränken oder Waren
  • Tätigkeiten im Vereinslokal oder Fanshop
  • Organisation von Veranstaltungen mit Eintrittsgeld
  • Werbung, Sponsorenakquise oder Anzeigenverkauf

Auch aktive Sportler:innen fallen nicht unter die Ehrenamtspauschale.

Wann greift die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale ist deutlich höher und an einen klaren inhaltlichen Schwerpunkt gebunden, sie gilt für Tätigkeiten mit:

  • pädagogischem oder ausbildendem Charakter
  • künstlerischer Ausrichtung
  • pflegerischer oder betreuender Tätigkeit

Beispiele für begünstigte Tätigkeiten:

  • Trainer:innen und Übungsleiter:innen im Sport
  • Chor- oder Orchesterleitung
  • Dozent:innen an Schulen oder Volkshochschulen
  • Kursleitungen (z. B. Erste Hilfe, Schwimmen, Bildung)
  • Betreuung und Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Nicht darunterfallen:

  • Reine Aufsicht oder Objektbetreuung
  • Tierausbildung
  • Sanitäts- oder Erste-Hilfe-Dienste bei Veranstaltungen

Wie hoch sind die steuerfreien Beträge?

Ehrenamtspauschale

Ab 1. Januar 2026 kannst du bis zu 960 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Es handelt sich um einen Jahresbetrag, unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Auch bei mehreren Ehrenämtern gibt es den Freibetrag nur einmal.

Übungsleiterpauschale

Ebenfalls ab 1. Januar 2026 liegt der Freibetrag bei 3.300 Euro jährlich. Auch hier gilt, dass dir selbst bei kurzer Tätigkeit der volle Betrag zusteht. Der Freibetrag steht dir allerdings auch bei mehreren Einsätzen nur einmal pro Jahr zu.

Praxisbeispiel: Nachbarschaftshilfe

Ein besonders anschauliches Beispiel für sinnvolles und zugleich gefördertes Engagement ist die Nachbarschaftshilfe, für die man eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhält. Viele ältere Menschen sind im Alltag auf Unterstützung angewiesen, sei es beim Einkaufen, beim Saubermachen der Wohnung, beim Waschen der Wäsche oder beim Zubereiten von Mahlzeiten, auch Begleitungen zu Arztterminen, kleine Spaziergänge oder Hilfe bei der Mobilität gehören häufig dazu.

In Bremen wird diese Form der Unterstützung über spezielle Dienstleistungszentren der Wohlfahrtsverbände organisiert. Die eingesetzten Nachbarschaftshelfer:innen erhalten dafür Schulungen und werden während ihrer Tätigkeit fachlich begleitet. Der Zeitumfang und die Einsatzzeiten lassen sich flexibel gestalten, sodass sich das Engagement gut an die eigene Lebenssituation anpassen lässt.

Da die Unterstützung direkt in den Haushalten der betreuten Menschen stattfindet, ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Wer Freude am Umgang mit älteren Menschen hat, hilfsbereit, zuverlässig und freundlich ist, findet in der Nachbarschaftshilfe eine Aufgabe, die nicht nur finanziell interessant sein kann, sondern vor allem menschlich sehr erfüllend ist. Sämtliche Details erfährst du hier: dlz-bremen.de/mitmachen.

Pauschalen clever kombinieren, so geht’s

Die beiden Pauschalen lassen sich kombinieren, sofern es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt. Du arbeitest zum Beispiel als Trainer:in im Sportverein und erhältst dafür eine Übungsleiterpauschale bis zu 3.300 Euro. Zusätzlich führst du die Vereinskasse, wofür du die Ehrenamtspauschale bis zu 960 Euro bekommst. Somit kannst du bis zu 4.260 Euro steuerfrei pro Jahr verdienen. Für ein und dieselbe Tätigkeit ist eine Kombination nicht erlaubt.

Tipp: Besonderer Vorteil für Bürgergeld-Beziehende!
Gerade für Menschen im Bürgergeld-Bezug ist ehrenamtliche Tätigkeit finanziell besonders interessant. Der jährliche Freibetrag liegt bei 3.300 Euro, das entspricht z. B. 1.100 Euro in drei einzelnen Monaten oder aber 275 Euro pro Monat. Diese Beträge dürfen nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden, solange der Jahresbetrag nicht überschritten wird. Bei normaler Erwerbstätigkeit bleiben nur 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Ehrenamt kann sich hier also deutlich mehr lohnen.
Allerdings wird das Bürgergeld ja demnächst wieder durch eine andere Form der Grundsicherung ersetzt, wobei ich nicht weiß, ob sich an diesen Regelungen etwas ändern wird. Das solltest du unbedingt im Vorfeld klären!
Außerdem musst du beachten, dass die ehrenamtliche Tätigkeit die Arbeitssuche nicht behindern darf, als Faustregel gelten maximal 15 Stunden pro Woche.

Fazit: Engagement mit Mehrwert, ideell und finanziell

Ehrenamt ist unbezahlbar, aber nicht wertlos. Mit der Ehrenamts- und der Übungsleiterpauschale zeigt der Gesetzgeber, dass freiwilliges Engagement Anerkennung verdient. Wer die Regeln kennt, kann steuerfreie Einnahmen erzielen. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten kann das eine echte Entlastung sein.

Buchtipp: Ehrenamt: Die Realität zwischen Freude und Frust* von Tanja Schmidt.

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